Vertragsbedingungen im Rahmen von Mietverträgen die über die Plattform (Stand: Oktober 2020)
zwischen
Rösler Handelsgesellschaft mbh
Teichaer Mühlberg 12
vertreten durch die Geschäftsführerin Michaela Rösler
06193 Petersberg
Deutschland
Telefon: 034606 20358
Fax: 034606-20506
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 215480
USt-Identifikations-Nr.: DE 246340623
- im Folgenden „Anbieter“ -
und
den in § 2 des Vertrags bezeichneten Mieter(n)
- im Folgenden „Mieter“ -
geschlossen werden.
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Mietbedingungen (nachfolgend auch: „Mietbedingungen“) gelten für alle
gegenwärtigen und künftigen Vermietungen sowie für alle damit in Zusammenhang stehenden
Geschäfte zwischen dem Anbieter und dem Mieter.
(2) Mietgegenstand im Sinne dieser Bedingungen ist jeder einzelne Gegenstand, den der Anbieter
dem Mieter in Erfüllung eines Mietvertrages zur Nutzung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland
(nachfolgend: „Vertragsgebiet“) überlässt.
(3) Entgegenstehende oder von diesen Mietbedingungen abweichende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Mieters erkennt der Anbieter nicht an, es sei denn, er stimmt ihrer Geltung
ausdrücklich schriftlich zu. Die Allgemeinen Mietbedingungen des Anbieters gelten auch dann, wenn
er in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Allgemeinen Mietbedingungen abweichender
Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Mieters die Vermietung an den Mieter vorbehaltlos ausführt.
(4) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Anbieter (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen
Mietbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die
Bestätigung des Anbieters in Schriftform oder Textform (z. B. per E-Mail) maßgebend.
(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften in diesen Mietbedingungen haben nur
klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen
Vorschriften, soweit sie in diesen Mietbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich
ausgeschlossen werden.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss, gleichwertiger Mietgegenstand
(1) Angebote des Anbieters – gleich welcher Art und Form – sind lediglich Aufforderungen an den
Mieter, seinerseits Angebote abzugeben. Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages an den
Anbieter liegt in solchen Fällen erst in der schriftlichen oder mündlichen Bestellung des Mieters, sofern
diese Angebote als freibleibend oder unverbindlich gekennzeichnet oder bezeichnet werden. Der
Mieter ist an seine Bestellung zehn Tage gebunden.
(2) Ein Vertrag kommt erst durch eine Auftragsbestätigung (= in der Regel der Mietschein) des
Anbieters in Schrift- bzw. Textform oder durch die Übergabe des Mietgegenstandes des Anbieters an
den Mieter zustande. Die Auftragsbestätigung bzw. der Mietschein des Anbieters bestimmt Inhalt und
Umfang seiner vertraglichen Leistung.
(3) Sofern mit dem Mieter nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, ist der Anbieter berechtigt, dem
Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zu
überlassen.
§ 3 Mietdauer
(1) Die Mietzeit beginnt an dem zwischen dem Anbieter und dem Mieter vereinbarten Tag. Die
Mindestmietzeit beträgt einen Tag
(2) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am vereinbarten Tag und zur vereinbarten Uhrzeit
abzunehmen. Nimmt der Mieter den Mietgegenstand nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, kann der
Anbieter nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten bzw. den Vertrag –
auch mit sofortiger Wirkung – kündigen und den Mietgegenstand anderweitig vermieten. Der Anbieter
ist berechtigt, von dem Mieter den Ersatz etwaiger Schäden zu verlangen, die aus dem Verzug des
Mieters entstehen.
(3) Die Nutzungsberechtigung des Mieters endet mit dem Ablauf der vereinbarten Mietzeit, sofern
diese bei der Anmietung schriftlich fest vereinbart wurde. Setzt der Mieter den Gebrauch des
Mietgegenstandes auch nach dem Ende seiner Nutzungsberechtigung fort („Mietzeitüberschreitung“),
verlängert sich der Mietvertrag hierdurch nicht. Hat der Mieter erkennbar den Mietbesitz aufgegeben,
ist der Anbieter berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesen abzuholen und zu diesem Zweck den
Einsatzort des Mietgegenstands zu betreten. Der Mieter ist verpflichtet, für jeden weiteren
angefangenen Tag der Nutzung bzw. Nichtrückgabe eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete an
den Anbieter zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(4) Haben die Parteien die Dauer der Mietzeit bei der Anmietung nicht fest vereinbart, endet der
Mietvertrag durch die Rückgabe des Mietgegenstandes, sofern der Mieter dem Anbieter die
bevorstehende Rückgabe des Mietgegenstandes mindestens drei Werktage („Rückgabefrist“) vorher
in Textform anzeigt. Ohne vorherige Anzeige der bevorstehenden Rückgabe läuft die Mietzeit nach
der Rückgabe des Mietgegenstands weiter und endet erst mit Ablauf der Rückgabefrist. Für
Kündigungen durch den Anbieter gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei die Kündigungsfrist
jedoch mindestens der für den Mieter geltenden Rückgabefrist entspricht. Das Kündigungsrecht beider
Parteien aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 4 Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes und Transport (Transportkosten und
Transportgefahr)
(1) Die Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt – sofern nicht ausdrücklich schriftlich
abweichend vereinbart – in der Mietstation des Anbieters, bei der die Anmietung durch den Mieter
erfolgt ist. Der Mieter hat anschließend für den Transport des Mietgegenstands an den Einsatzort,
einschließlich der Be- und Entladung des Mietgegenstands, auf seine Kosten und Gefahr zu sorgen.
Wirken Mitarbeiter des Anbieters bei der Be- und/oder Entladung mit, handeln sie insoweit als
Erfüllungsgehilfen des Mieters (§ 278 BGB). Der Mieter ist insoweit insbesondere dafür verantwortlich,
dass im Straßenverkehr die Ladung, die Hilfsmittel und Geräte (Zubehör) entsprechend den VDIRichtlinien 2700 und 2701 (Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen) gesichert sind und auch die zur
Sicherung der Ladung verwendeten Anschlagmittel (z. B. Gurte oder Ketten) den vorgenannten VDIRichtlinien entsprechen.
(2) Nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Anbieter übernimmt dieser oder ein von
ihm beauftragtes Transportunternehmen auf Kosten des Mieters den Transport des Mietgegenstandes
zu dem vom Kunden vorgegebenen Einsatzort. Für die mit dem Transport verbundenen Gefahren
berechnet der Anbieter dem Mieter zusätzlich zu den Transportkosten einen Risikozuschlag in Höhe
von 5 % der Transportkosten.
(3) Die verbindliche Rücknahmekontrolle (Abnahme) auf etwaige Schäden findet erst nach Rückkehr
des Mietgegenstandes in der Mietstation des Anbieters statt. Dies gilt auch, wenn der Anbieter den
Rücktransport selbst durchführt. Mitarbeiter eines vom Anbieter etwa mit dem Rücktransport
beauftragten Transportunternehmens sind nicht berechtigt, eine Rücknahmekontrolle (Abnahme)
durchzuführen oder sonst rechtsverbindliche Erklärungen im Namen des Anbieters abzugeben. Der
Mieter ist jedoch verpflichtet, zusätzlich zu der in § 4 Abs. (6) enthaltenen schriftlichen Anzeigepflicht
gegenüber der Anmietstation des Anbieters, bereits dem Transportpersonal des Anbieters oder dem
Transportunternehmen bei der Übergabe des Mietgegenstandes für den Rücktransport etwaige
Beschädigungen/Mängel anzuzeigen.
(4) Der Anbieter überlässt dem Mieter den Mietgegenstand in einem verkehrssicheren und technisch
einwandfreien Zustand. Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übergabe auf seine
Verkehrssicherheit, Betriebsfähigkeit und etwaige Mängel zu prüfen. Für den Fall, dass der Mieter den
Mietgegenstand auch im öffentlichen Straßenverkehr nutzen will, hat er insbesondere zu prüfen, ob
der Mietgegenstand über die dafür erforderliche Ausrüstung verfügt und dem Mieter die dabei
mitzuführenden Dokumente vorliegen.
(5) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum Ablauf der Mietzeit innerhalb der
Kernöffnungszeiten des Anbieters Mo-Fr. 7.30 Uhr – 16.30 Uhr in der Mietstation des Anbieters, bei
der die Anmietung erfolgt ist (nachfolgend: „Anmietstation“), in gereinigtem Zustand zurückzugeben,
sofern sich der Anbieter nicht mit einer Rückgabe innerhalb eines anderen Zeitraums oder an einem
anderen Ort ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt. Erklärt der Anbieter sich mit der Rückgabe
an einem anderen Ort einverstanden, wird die Abholung des Mietgegenstands durch den Anbieter
veranlasst, die Berechnung der Miete endet mit Ablauf der Rückgabefrist (vgl. § 3 Abs. (4)). Die
Obhutspflicht des Mieters für den Mietgegenstand bleibt bis zur Abholung des Mietgegenstands durch
den Anbieter bestehen.
(6) Etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes hat der Mieter dem Anbieter bei der
Rückgabe des Mietgegenstandes vollständig mitzuteilen. Führen Dritte (Transportunternehmen) oder
der Anbieter den Rücktransport durch, hat der Mieter ungeachtet seiner Anzeigepflicht nach § 4 Abs.
(3) Satz 4 etwaige Beschädigungen/Mängel des Mietgegenstandes schriftlich auch der Mietstation des Anbieters, bei der die Anmietung erfolgt ist, mitzuteilen.
§ 5 Miete
(1) Die vom Mieter geschuldete Miete bestimmt sich als Kalendertagesmiete (nachfolgend:
„Tagesmiete“) auf der Grundlage der jeweils gültigen Mietpreisliste des Anbieters.
(2) Sämtliche vom Anbieter genannten Preise verstehen sich einschließlich der jeweils geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Die Miete ist ausschließlich die Gegenleistung des Mieters für die Nutzungsmöglichkeit des
Mietgegenstandes innerhalb des Vertragsgebiets. Alle weiteren Kosten für Transport, Montage,
Befestigung, Treib- und Betriebsstoffe, Reinigung und Haftungsbegrenzung (vgl. § 14) stellt der
Anbieter dem Mieter gesondert in Rechnung (nachfolgend: „Nebenkosten“).
§ 6 Anzeige von Mängeln und Mängelansprüche
(1) Während der Mietzeit auftretende Mängel hat der Mieter dem Anbieter unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Mängel, die der Mieter nicht zu vertreten hat, werden vom Anbieter auf eigene Kosten
beseitigt.
(2) Ansprüche des Mieters aufgrund offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen, soweit der Mieter
den Mangel nicht bei Übergabe gegenüber dem Anbieter rügt.
(3) Der Anbieter übernimmt keine Haftung dafür, dass der Mieter den vertragsgemäß zur Verfügung
gestellten Mietgegenstand nach seinen Vorstellungen und zu dem von ihm geplanten Zweck
verwenden kann.
§ 7 Pflichten des Mieters, Benutzung des Mietgegenstandes
(1) Der Mieter ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Arbeitsschutz- und
Unfallverhütungsvorschriften für den Betrieb des Mietgegenstandes verantwortlich. Er hat den
Mietgegenstand bestimmungsgemäß und verkehrsüblich innerhalb des Vertragsgebiets zu benutzen
und die Betriebsanleitung vor Inbetriebnahme zu lesen. Der Mieter darf den Mietgegenstand
ausschließlich mit den vom Anbieter zur Verfügung gestellten Anbaugeräten und Zubehör einsetzen.
(2) Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie etwaige Reparaturen und technische
Änderungen erfolgen ausschließlich durch den Anbieter.
(3) Eine Betankung des Mietgegenstandes mit dafür ungeeigneten Kraftstoffen, wie z. B. Biokraftstoff,
Rapsöl und Heizöl ist nicht zulässig, es sei denn, dass aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine
entsprechende Beimischung zum normalen Kraftstoff erfolgt.
(4) Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte Arbeitsmaschine (z.
B. Aufsitz-Kehr-Saugmaschine), ist der Mieter für die Einholung und das Mitführen der für die
Benutzung öffentlicher Straßen und Wege erforderlichen behördlichen Erlaubnis verantwortlich, sofern
dem Anbieter für den Mietgegenstand keine solche Erlaubnis vorliegt. Die Kosten der Beantragung
einer Erlaubnis bei der zuständigen Behörde trägt der Mieter. Vor Erteilung einer Erlaubnis ist dem
Mieter die Benutzung öffentlicher Straßen und Wege mit selbstfahrenden, luftbereiften
Arbeitsmaschinen untersagt. Zuwiderhandlungen bedeuten
(a) eine Ordnungswidrigkeit des Mieters, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann, und
(b) eine Verletzung des Mietvertrags mit dem Anbieter.
Der Mieter ist verpflichtet, den Anbieter als Halter von einer etwaigen Inanspruchnahme durch die
Behörden wegen der unerlaubten Benutzung öffentlicher Straßen und Wege freizustellen.
(5) Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur von fachlich geschulten Personen betreiben
zu lassen, denen der ordnungsgemäße Umgang mit dem Mietgegenstand oder Gegenständen
vergleichbarer Art vertraut ist und die über alle nötigen öffentlich-rechtlichen Erlaubnisse und
Genehmigungen – insbesondere die notwendige Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland –
verfügen. Der Mieter versichert, dass er oder die von ihm eingesetzten Personen über die zur
ordnungsgemäßen Bedienung des Mietgegenstandes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügen. Der Anbieter schuldet dem Mieter – über die übliche Überlassung der Betriebsanleitung
hinaus – keine Beratung über die Verwendung und Bedienung des Mietgegenstandes.
(6) Der Einsatz des Mietgegenstandes außerhalb des Vertragsgebiets sowie jede
Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des
Anbieters unzulässig. Der Mieter tritt seine Ansprüche gegen Dritte aus einer zulässigen oder einer
unzulässigen Gebrauchsüberlassung hiermit erfüllungshalber an den Anbieter ab. Der Anbieter nimmt
diese Abtretung an. Der Mieter hat dem Anbieter etwaige Kosten und Aufwendungen zu ersetzen, die
diesem aus der Verfolgung und Geltendmachung der Ansprüche gegenüber solchen Dritten
entstehen.
(7) Einen Diebstahl/Verlust oder eine Beschädigung des Mietgegenstandes (nachfolgend
zusammenfassend: „Schaden“) hat der Mieter gegenüber dem Anbieter unverzüglich anzuzeigen und
alle zur Schadensminderung und Beweissicherung notwendigen Maßnahmen zu treffen. Überdies ist
er verpflichtet, den Anbieter bei der weiteren Bearbeitung und Aufklärung des Schadens jederzeit
bestmöglich zu unterstützen. Bei Diebstahl oder durch Dritte verursachte Schäden hat der Mieter
zudem unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
(8) Bei Pfändungen oder sonstigen Vollstreckungsversuchen Dritter in den Mietgegenstand, hat der
Mieter auf das Eigentum des Anbieters hinzuweisen und diesen unverzüglich zu unterrichten.
(9) Der Mieter ist verantwortlich für die bauseitigen Voraussetzungen für An- und Abtransport,
Montage und Inbetriebnahme der Mietgegenstände. Der Mieter trägt das Risiko der Standsicherheit
des Mietgegenstandes und hat etwa erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen sowie den
Anbieter auf etwaige Risiken hinzuweisen.
(10) Der Mieter hat den Mietgegenstand sicher aufzubewahren und – soweit möglich – vor schädlicher
Witterung und unbefugter Einwirkung Dritter, insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und
unbefugte Inbetriebnahme, zu schützen und zu sichern (Obhutspflicht). Die Obhutspflicht gilt –
unabhängig von der Dauer des Mietvertrags - bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes in der
Mietstation des Anbieters, im Falle eines vom Anbieter durchgeführten Rücktransportes bis zur
Abholung des Mietgegenstandes am vereinbarten Abholort.
(11) Der Anbieter ist bei Verdacht von Veränderungen oder bei Verdacht einer Gefährdung des
Mietgegenstandes jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand selbst oder durch einen Beauftragten
untersuchen zu lassen.
(12) Sofern der Mieter zur Erfüllung seiner Pflichten oder zu seiner Unterstützung Personal des
Anbieters einsetzt, hält er diesen von sämtlichen Ansprüchen seines Auftraggebers bzw. Dritter frei,
die aus dem Personaleinsatz resultieren.
§ 8 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Die Miete und die voraussichtlichen Nebenkosten sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart,
sofort fällig und im Voraus zu zahlen. Über die tatsächlich angefallenen Nebenkosten rechnet der
Anbieter nach Ablauf der Mietzeit gesondert ab.
(2) Der Anbieter akzeptiert Zahlungen in bar, per Überweisung. Eventuell hinterlegte Kautionen kann
der Anbieter nach Ablauf der Mietzeit mit seinen noch offenen Forderungen gegen den Mieter
verrechnen.
(3) Eine Zahlung des Mieters durch Überweisung gilt erst an dem Tag der vorbehaltlosen Gutschrift
auf dem Geschäftskonto des Anbieters als erfolgt.
(4) Der Mieter ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder solchen Gegenforderungen
zur Aufrechnung berechtigt, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.
(5) Der Mieter ist zur Ausübung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechtes
gegenüber Ansprüchen des Anbieters nur in einer Höhe berechtigt, die in einem angemessenen
Verhältnis zu seinen Gegenansprüchen steht. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist
überdies nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Mieters auf demselben Vertragsverhältnis mit
dem Anbieter beruht.
§ 9 Zahlungsverzug, Verzugsschaden
(1) Kommt der Mieter mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als fünf Werktage in Verzug oder
wird Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt, so darf der Anbieter
unbeschadet anderer Rechte - sämtliche Forderungen aus einer Finanzierungs- oder
Tilgungsvereinbarung sofort fällig stellen, sofern der Verzug Verpflichtungen des Mieters aus diesen
Vereinbarungen betrifft und - sämtliche Lieferungen und Leistungen aus noch nicht oder nicht
vollständig erfüllten Verträgen zurückhalten.
(2) Der Anbieter ist berechtigt, im Falle des Verzugs von Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten, von Unternehmern in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
zu verlangen. Von Unternehmern kann der Anbieter zudem einen Verzögerungsschadensersatz in
Höhe von mindestens EUR 40,00 verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB). Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt dem Anbieter gegenüber Verbrauchern wie Unternehmern vorbehalten.
§ 10 Sicherungsabtretung
(1) Zur Sicherung aller künftigen Forderungen des Anbieters aus der Geschäftsbeziehung tritt der
Mieter an den Anbieter seine gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen die Auftraggeber
ab, für die der Mieter den Mietgegenstand einsetzt. Forderungen, die dem verlängerten
Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten des Mieters unterliegen, gehen in dem Zeitpunkt auf den
Anbieter über, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfasst sind. Der
Anbieter nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen wird der Mieter dem Anbieter eine Liste der
abgetretenen Forderungen einschließlich deren Höhe, Fälligkeit sowie der Anschrift des Auftraggebers
des Mieters (Drittschuldner) übergeben.
(2) Der Anbieter ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und nach vorheriger Androhung und
Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Sicherungsabtretung gegenüber den
Drittschuldnern offen zu legen, über die abgetretenen Forderungen zu verfügen und diese beim
Auftraggeber des Mieters einzuziehen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Mieter
gegenüber dem Anbieter in Zahlungsverzug gerät. Die Nachfrist muss so bemessen sein, dass der
Mieter Einwendungen erheben oder die geschuldeten Beträge zahlen kann. Im Falle des Antrages auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters bedarf es keiner Nachfrist.
§ 11 Sicherungsübereignung
Reicht die Sicherungsabtretung nach § 10 nicht aus, um die Erfüllung der gegenwärtigen und
künftigen Forderungen des Anbieters gegen den Mieter sicherzustellen, kann der Anbieter von dem
Mieter zusätzlich die Sicherungsübereignung von Gütern bis zur Höhe von 120 % der offenen
Forderung des Anbieters verlangen.
§ 12 Haftung des Anbieters
(1) Ansprüche des Mieters auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen den
Anbieter, dessen Organe und gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder
aus unerlaubter Handlung (nachfolgend: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen.
(2) Dies gilt nicht, soweit dem Anbieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche
Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
(3) In den Fällen von Absatz 2 haftet der Anbieter nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Bei
einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung aber auf
den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern der Anbieter zwingend haftet, z. B.
für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 13 Verjährungsbeginn, Dauer der Verjährungsfrist
Für die Verjährung etwaiger Ansprüche des Anbieters gegen den Mieter sowie des Mieters gegen den
Anbieter gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sofern ein Schaden am Mietgegenstand polizeilich
aufgenommen wurde (vgl. § 7 Abs. (7)), beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für
Schadensersatzansprüche des Anbieters gegen den Mieter jedoch erst dann, wenn der Anbieter
Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt aber
spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietgegenstands durch den Mieter bzw. Abholung des
Mietgegenstands durch den Anbieter. Im Falle der Akteneinsicht wird der Anbieter den Mieter
unverzüglich über den Zeitpunkt der Akteneinsicht benachrichtigen.
§ 14 Haftung des Mieters
(1) Der Mieter haftet dem Anbieter für jeden Schaden an dem Mietgegenstand, es sei denn, der Mieter
weist nach, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Haftung des Mieters umfasst auch
etwaige Folgeschäden, insbesondere Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall
sowie anteilige Verwaltungskosten.
(2) Der Mieter haftet der Höhe nach unbeschränkt, wenn er oder seine Repräsentanten den Schaden
am Mietgegenstand vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Mieter haftet der Höhe nach ebenfalls
unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften (z. B. der StVO) und
sonstige gesetzliche Bestimmungen (z. B. wegen Besitzstörungen, Verletzung von Personen oder der
Beschädigung von Sachen Dritter), sofern diese nicht vom Anbieter zu vertreten sind. Der Mieter stellt
den Anbieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen
Ersatzansprüchen anlässlich solcher Verstöße bzw. Schäden frei, die Behörden oder sonstige Dritte
von bzw. gegen den Anbieter erheben.
(3) Das Haftpflichtrisiko des Mieters aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ist grundsätzlich nicht
versichert. Haftpflichtversicherungsschutz besteht nur ausnahmsweise, soweit dieser gesetzlich
vorgeschrieben ist. Dies ist insbesondere nicht bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen der Fall, deren
Höchstgeschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt. Besteht für den Mietgegenstand kein
Haftpflichtversicherungsschutz, hat der Mieter auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung gegen die
sich aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes ergebenden Risiken abzuschließen. Kommt der Mieter
dieser Verpflichtung nicht nach, ist er dem Anbieter gegenüber auch zum Ersatz hieraus resultierender
Schäden verpflichtet. Handelt es sich bei dem Mietgegenstand um eine selbstfahrende, luftbereifte
Arbeitsmaschine (z. B. Aufsitz-Kehr-Saugmaschine), deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20
km/h übersteigt, ist die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nur zulässig, falls der
Mietgegenstand mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist. Der Einsatz eines solchen
Mietgegenstands ohne Kennzeichen ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu zweitausend
Euro geahndet werden kann.
(4) Vorsorglich tritt der Mieter etwaige Ansprüche gegen die Schadenversicherung an den Anbieter ab.
Ferner tritt der Mieter seine Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung an den Anbieter ab, soweit
dieser Dritten gegenüber für einen aus dem Betrieb des Mietgegenstandes durch den Mieter
herrührenden Schaden haftet. Der Anbieter nimmt die vorgenannten Abtretungen an.
(5) Sämtliche vom Anbieter abgeschlossene Versicherungen sowie dem Mieter gewährte
Haftungsbegrenzungen gelten ausschließlich für Einsätze des Mietgegenstandes innerhalb des
Vertragsgebiets.
§ 15 Widerrufsbelehrung
(1) Verbraucher haben bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäfts grundsätzlich ein gesetzliches
Widerrufsrecht, über das der Anbieter nach Maßgabe des gesetzlichen Musters nachfolgend
informiert. Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind in Absatz (2) geregelt. In Absatz (3) findet sich ein
Muster-Widerrufsformular.
Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angaben von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der
nicht Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit
der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen,
informieren. Sie können dafür des beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht
vorgeschrieben ist.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des
Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten
haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus
ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstige
Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag
zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist.
Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen
Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in
keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware wieder zurückerhalten haben oder bis Sie
den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der
frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag, an
dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrages unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu
übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf
einem zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht
notwendigen Umgang mit Ihnen zurückzuführen ist.
(2) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von verderblicher Ware, von Tonoder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung
nach der Lieferung entfernt wurde.
(3) Über das Muster-Widerrufsformular informiert der Anbieter nach der gesetzlichen Regelung wie
folgt:
Muster-Widerrufsformular
(wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es
zurück)
An
Rösler Handelsgesellschaft mbH, Teichaer Mühlberg 12, 06193 Petersberg, Deutschland
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die Vermietung folgender Waren (*)/
die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)
bestellt am (*)/erhalten am (*)
Name des/der Verbraucher(s)
Anschrift des/der Verbraucher(s)
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier)
Datum
(*) Unzutreffendes streichen
§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche ist der Sitz der Mietstation des Anbieters, sofern keine
abweichende Vereinbarung in Schrift- oder Textform getroffen wurde.
(3) Ist der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
diesem Vertrag der Sitz des Anbieters. Dasselbe gilt, wenn ein solcher Mieter keinen allgemeinen
Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Der Anbieter ist berechtigt, den Mieter auch an
seinem Sitz/Wohnsitz zu verklagen.